AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Email- Metall- und Kunststoffverarbeitungs GmbH Allstedt
I. Allgemeines
(1) Für alle gegenseitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Email-, Metall- und Kunststoffverarbeitungs GmbH (nachstehend: die Verkäuferin) gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist – die nachfolgenden AVL, sofern und soweit schriftlich nichts abweichendes vereinbart wurde. Änderungen der AVL gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in den AVL nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(3) Mündliche Nebenabreden sind lediglich in dem Fall wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden.
(4) Es gelten für den Vertrag ausschließlich die AVL der Verkäuferin. Andere/abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsschluss/Textform
(1) Der Vertrag/Liefervertrag sowie die etwaigen Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung wirksam. Der Vertrag/Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts abweichendes vereinbart ist.
(2) Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere AVL an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden weder durch Annahme der Bestellung noch durch andere konkludente Handlungen Vertragsinhalt.
(3) Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(4) Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Haftung
Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Mustern oder Spezifikationen sind lediglich Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien.
IV. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten ausgewiesenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.
(2) Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, falls nicht abweichend vereinbart, ab Lager.
V. Lieferfristen/Verzug/Abrufaufträge/Teillieferungen
(1) Die Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform.
(2) Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskampf oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(3) Soweit wir uns in Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer VIII [(2) und (3) Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen]. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag lediglich dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
VI. Verpackung/Versand/Gefahrübergang
(1) Versand erfolgt ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Versand- und Transportkosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Warenversand und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten erfolgen stets im Namen, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Für Waren-/Transportversicherungen hat der Besteller selbst zu sorgen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
VII. Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; für Lieferungen an Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung, im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(2) Für geringfügige Farbabweichungen wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt auch, wenn die gelieferten und bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen aufweisen.
(3) Für Farbabweichungen und andere bei der Lieferung erkennbare Fehler sind Gewährleistungsansprüche wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen. Erfolgt eine Weiterverarbeitung, Reparatur oder ein sonstiger Eingriff, so ist der Gewährleistungsanspruch für Mängel ausgeschlossen, die beim Gefahrübergang durch den Besteller erkennbar waren. Gewährleistungsansprüche und chemische Veränderungen, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit, die sich infolge des Bearbeitungsprozesses ergeben, werden ausgeschlossen, soweit dieser Mangel nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Gleichzeitig ausgeschlossen wird die Haftung für den Zustand und die Verwahrung von Fremdmaterial. Dieses Material ist gegen Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse nicht versichert.
(5) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Wird Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht gefolgt, werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht wiederlegt.
(6) Der Besteller muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben.
(7) Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte gelten machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungsund Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(8) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass das Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, verfügt die Verkäuferin nach ihrer Wahl über die Berechtigung, dass
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an die Verkäuferin geschickt wird,
b) der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Mitarbeiter der Verkäuferin zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
c) Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
(9) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
VIII. Schadenersatzhaftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelungen in Ziffer VII (Rechte des Bestellers bei Mängeln) hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
(3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist die Ersatzpflicht für Schäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Die Abtretung der in den Ziffern VII und VIII geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
IX. Ersatzteile
Die Verkäuferin wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung ihrer Produkte Ersatzteile für diese zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (“Vorbehaltsware”).
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware endgültig mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(4) Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug oder gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf aus der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XI. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
(1) Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ab Verzug ist der gesetzliche Verzugszins zu zahlen.
(2) Scheckzahlung bei Gutschrift und Verfügbarkeit = Erfüllung.
(3) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf dem selben Rechtsgeschäft beruhen.
XII. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle die in den Ziffern VII und VIII geregelten Ansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer VIII (2) (Haftung bei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Begriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind.
XIII. Mindestauftragssumme
Die Mindesauftragssumme beträgt 50,00 €, bei Emaillierungen 200,00 €. Arbeiten, die zusätzlich ausgeführt werden, werden nach Aufwand berechnet.
XIV. Garantie/Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder Wiederbeschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Besteller und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellt.
XV. Geheimhaltung
(1) Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
(2) Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.
XVI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl/Wirksamkeitsklausel
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus wir liefern; konkret handelt es sich dabei um die Stadt Allstedt.
(2) Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verkäuferin, die Stadt Allstedt. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.
(3) Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.
(5) Wir weisen daraufhin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht betroffen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.